§ 140 StGBBelohnung und Billigung von Straftaten
Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d
- 1.
- belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
- 2.
- in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 140, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 140 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 140 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“
- § 123 StGB Hausfriedensbruch
- § 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125 StGB Landfriedensbruch
- § 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126a StGB Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128 StGB Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130 StGB Volksverhetzung
- § 130a StGB Anleitung zu Straftaten
- § 131 StGB Gewaltdarstellung
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