§ 132a StGBMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(1) Wer unbefugt
- 1.
- inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
- 2.
- die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
- 3.
- die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
- 4.
- inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 132a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 132a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 132a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“
- § 123 StGB Hausfriedensbruch
- § 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125 StGB Landfriedensbruch
- § 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126a StGB Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128 StGB Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130 StGB Volksverhetzung
- § 130a StGB Anleitung zu Straftaten
- § 131 StGB Gewaltdarstellung
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