Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 52a SGB 5Leistungsausschluss

Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Fünfter Abschnitt: Leistungen bei Krankheit › Dritter Titel: Leistungsbeschränkungen

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 52a SGB 5 (amtliche Fassung)

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 52a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 52a SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 52a Abs. 1 S. 1 SGB 5

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