§ 52 SGB 5Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Fünfter Abschnitt: Leistungen bei Krankheit › Dritter Titel: Leistungsbeschränkungen
(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 52, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 52 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 52 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Leistungsbeschränkungen“
- § 52 SGB 5 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
- § 52a SGB 5 Leistungsausschluss
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