§ 49 SGB 5Ruhen des Krankengeldes
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Fünfter Abschnitt: Leistungen bei Krankheit › Zweiter Titel: Krankengeld
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
- 1.
- soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
- 2.
- solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
- 3.
- soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen,
- 3a.
- soweit er auf der Erkrankung eines Kindes beruht, das für die Versicherte oder den Versicherten Anspruch auf Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Soldatenentschädigung hat.
- 3b.
- solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
- 4.
- soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
- 5.
- solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
- 6.
- soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
- 7.
- während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
- 8.
- solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 49, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 49 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 49 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Krankengeld“
- § 44 SGB 5 Krankengeld
- § 44a SGB 5 Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
- § 44b SGB 5 Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
- § 45 SGB 5 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
- § 46 SGB 5 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
- § 47 SGB 5 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- § 47a SGB 5 Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
- § 47b SGB 5 Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
- § 48 SGB 5 Dauer des Krankengeldes
- § 49 SGB 5 Ruhen des Krankengeldes
- § 50 SGB 5 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
- § 51 SGB 5 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
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