§ 46 SGB 5Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Fünfter Abschnitt: Leistungen bei Krankheit › Zweiter Titel: Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
- 1.
- bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
- 2.
- im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 46, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 46 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 46 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Krankengeld“
- § 44 SGB 5 Krankengeld
- § 44a SGB 5 Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
- § 44b SGB 5 Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
- § 45 SGB 5 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
- § 46 SGB 5 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
- § 47 SGB 5 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- § 47a SGB 5 Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
- § 47b SGB 5 Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
- § 48 SGB 5 Dauer des Krankengeldes
- § 49 SGB 5 Ruhen des Krankengeldes
- § 50 SGB 5 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
- § 51 SGB 5 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
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