Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 382a SGB 5Erstattung der den Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Achter Abschnitt: Finanzierung und Kostenerstattung

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 382a SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten Betriebsärzte im Sinne von § 352 Satz 1 Nummer 18, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab dem 1. Januar 2025 diejenigen Erstattungen von den Krankenkassen, die in der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbart wurden.

(2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Betriebsärzte maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bis zum 1. Oktober 2024.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 382a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 382a SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 382a Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Finanzierung und Kostenerstattung“

  • § 376 SGB 5 Finanzierung
  • § 377 SGB 5 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
  • § 378 SGB 5 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
  • § 379 SGB 5 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
  • § 380 SGB 5 Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
  • § 381 SGB 5 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
  • § 382 SGB 5 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
  • § 382a SGB 5 Erstattung der den Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
  • § 383 SGB 5 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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