§ 376 SGB 5Finanzierung
Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Achter Abschnitt: Finanzierung und Kostenerstattung
Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet:
- 1.
- die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und
- 2.
- die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 376, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 376 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 376 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Finanzierung und Kostenerstattung“
- § 376 SGB 5 Finanzierung
- § 377 SGB 5 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
- § 378 SGB 5 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
- § 379 SGB 5 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
- § 380 SGB 5 Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
- § 381 SGB 5 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
- § 382 SGB 5 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
- § 382a SGB 5 Erstattung der den Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
- § 383 SGB 5 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.