Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 340a SGB 5Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Fünfter Abschnitt: Anwendungen der Telematikinfrastruktur › Erster Titel: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 340a SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen darf von demjenigen, an den sie ausgegeben wurde, weder entgeltlich noch unentgeltlich unbefugt weitergegeben werden. Bei Aufgabe der Leistungserbringerinstitution hat derjenige, an den eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben wurde, oder dessen Nachfolger deren Sperrung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Die Einrichtungsleitung einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch ist für die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 verantwortlich.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 340a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 340a SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 340a Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Erster Titel: Allgemeine Vorschriften“

  • § 334 SGB 5 Anwendungen der Telematikinfrastruktur
  • § 335 SGB 5 Diskriminierungsverbot
  • § 336 SGB 5 Zugriffsrechte der Versicherten
  • § 337 SGB 5 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung und Verwehrung von Zugriffsberechtigungen auf Daten
  • § 338 SGB 5 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte
  • § 339 SGB 5 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen
  • § 340 SGB 5 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
  • § 340a SGB 5 Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

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