§ 338 SGB 5Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte
Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Fünfter Abschnitt: Anwendungen der Telematikinfrastruktur › Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat den Versicherten eine barrierefreie Komponente zur Verfügung zu stellen, die an einem stationären Endgerät den Versicherten das Auslesen der Daten und Protokolldaten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglicht. Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten.
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Krankenkassen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 342 Absatz 7, soweit es um die Bereitstellung von barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte geht, unterstützen.
(3) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 338, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 338 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 338 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Allgemeine Vorschriften“
- § 334 SGB 5 Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- § 335 SGB 5 Diskriminierungsverbot
- § 336 SGB 5 Zugriffsrechte der Versicherten
- § 337 SGB 5 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung und Verwehrung von Zugriffsberechtigungen auf Daten
- § 338 SGB 5 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte
- § 339 SGB 5 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen
- § 340 SGB 5 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
- § 340a SGB 5 Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
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