§ 326 SGB 5Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung
Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Dritter Abschnitt: Betrieb der Telematikinfrastruktur
Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über die nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 326, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 326 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 326 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Betrieb der Telematikinfrastruktur“
- § 323 SGB 5 Betriebsleistungen
- § 324 SGB 5 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen
- § 325 SGB 5 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
- § 326 SGB 5 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung
- § 327 SGB 5 Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungsverfahren
- § 328 SGB 5 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.