§ 324 SGB 5Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen
Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Dritter Abschnitt: Betrieb der Telematikinfrastruktur
(1) Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn
- 1.
- die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6 und § 325 zugelassen sind,
- 2.
- der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und
- 3.
- der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten.
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.
(3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen
- 1.
- die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie
- 2.
- eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 324, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 324 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 324 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Betrieb der Telematikinfrastruktur“
- § 323 SGB 5 Betriebsleistungen
- § 324 SGB 5 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen
- § 325 SGB 5 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
- § 326 SGB 5 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung
- § 327 SGB 5 Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungsverfahren
- § 328 SGB 5 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
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