§ 3 SGB 5Solidarische Finanzierung
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 3, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 3 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 3 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften“
- § 1 SGB 5 Solidarität und Eigenverantwortung
- § 2 SGB 5 Leistungen
- § 2a SGB 5 Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
- § 2b SGB 5 Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten
- § 3 SGB 5 Solidarische Finanzierung
- § 4 SGB 5 Krankenkassen
- § 4a SGB 5 Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
- § 4b SGB 5 Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.