§ 2a SGB 5Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 2a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 2a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften“
- § 1 SGB 5 Solidarität und Eigenverantwortung
- § 2 SGB 5 Leistungen
- § 2a SGB 5 Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
- § 2b SGB 5 Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten
- § 3 SGB 5 Solidarische Finanzierung
- § 4 SGB 5 Krankenkassen
- § 4a SGB 5 Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
- § 4b SGB 5 Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
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