§ 272a SGB 5Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022
Achtes Kapitel: Finanzierung › Vierter Abschnitt: Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die nach § 271 Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Mindesthöhe auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 im Jahr 2021, werden die über die Mindesthöhe hinausgehenden Mittel abzüglich der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 im Jahr 2022 den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2022 zugeführt.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 272a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 272a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 272a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds“
- § 265 SGB 5 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
- § 266 SGB 5 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung
- § 267 SGB 5 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
- § 268 SGB 5 Risikopool
- § 269 SGB 5 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
- § 270 SGB 5 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
- § 270a SGB 5 Einkommensausgleich
- § 271 SGB 5 Gesundheitsfonds
- § 271a SGB 5 Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds
- § 272 SGB 5 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
- § 272a SGB 5 Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022
- § 272b SGB 5 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023
- § 273 SGB 5 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
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