§ 270a SGB 5Einkommensausgleich
Achtes Kapitel: Finanzierung › Vierter Abschnitt: Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
(1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen erhobenen Zusatzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze ein vollständiger Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt.
(2) Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach § 242 erheben, erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. Die Höhe dieser Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit den voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird.
(3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach § 242 von den notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditätsreserve zugeführt.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet für die Zwecke der Durchführung des Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen; § 271 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2 und weist sie den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 270a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 270a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 270a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds“
- § 265 SGB 5 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
- § 266 SGB 5 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung
- § 267 SGB 5 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
- § 268 SGB 5 Risikopool
- § 269 SGB 5 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
- § 270 SGB 5 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
- § 270a SGB 5 Einkommensausgleich
- § 271 SGB 5 Gesundheitsfonds
- § 271a SGB 5 Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds
- § 272 SGB 5 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
- § 272a SGB 5 Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022
- § 272b SGB 5 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023
- § 273 SGB 5 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
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