§ 263a SGB 5Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
Achtes Kapitel: Finanzierung › Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel
(1) Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68a können Krankenkassen insgesamt bis zu 10 Prozent ihrer Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. § 83 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer zehn Jahre nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird. Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements bewerten.
(3) Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen. Über eine Anlage nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrat der Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten. Anlagen nach Absatz 1 sind in den Jahresrechnungen der Krankenkassen gesondert auszuweisen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 263a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 263a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 263a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel“
- § 259 SGB 5 (weggefallen)
- § 260 SGB 5 Betriebsmittel
- § 261 SGB 5 Rücklage
- § 262 SGB 5 Gesamtrücklage
- § 263 SGB 5 Verwaltungsvermögen
- § 263a SGB 5 Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
- § 264 SGB 5 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
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