Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 263 SGB 5Verwaltungsvermögen

Achtes Kapitel: Finanzierung › Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 263 SGB 5 (amtliche Fassung)

Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 263, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 263 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 263 Abs. 1 S. 1 SGB 5

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