§ 263 SGB 5Verwaltungsvermögen
Achtes Kapitel: Finanzierung › Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel
Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 263, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 263 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 263 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel“
- § 259 SGB 5 (weggefallen)
- § 260 SGB 5 Betriebsmittel
- § 261 SGB 5 Rücklage
- § 262 SGB 5 Gesamtrücklage
- § 263 SGB 5 Verwaltungsvermögen
- § 263a SGB 5 Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
- § 264 SGB 5 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
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