§ 254 SGB 5Beitragszahlung der Studenten
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Fünfter Titel: Zahlung der Beiträge
Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann andere Zahlungsweisen vorsehen. Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 254, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 254 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 254 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Fünfter Titel: Zahlung der Beiträge“
- § 252 SGB 5 Beitragszahlung
- § 253 SGB 5 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
- § 254 SGB 5 Beitragszahlung der Studenten
- § 255 SGB 5 Beitragszahlung aus der Rente
- § 256 SGB 5 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
- § 256a SGB 5 Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
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