§ 253 SGB 5Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Fünfter Titel: Zahlung der Beiträge
Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 253, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 253 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 253 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Fünfter Titel: Zahlung der Beiträge“
- § 252 SGB 5 Beitragszahlung
- § 253 SGB 5 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
- § 254 SGB 5 Beitragszahlung der Studenten
- § 255 SGB 5 Beitragszahlung aus der Rente
- § 256 SGB 5 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
- § 256a SGB 5 Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.