§ 247 SGB 5Beitragssatz aus der Rente
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Dritter Titel: Beitragssätze, Zusatzbeitrag
Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.
(+++ § 247: zur Anwendung vgl. § 106 Abs. 2 SGB 6 +++)
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 247, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 247 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 247 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Beitragssätze, Zusatzbeitrag“
- § 241 SGB 5 Allgemeiner Beitragssatz
- § 242 SGB 5 Zusatzbeitrag
- § 242a SGB 5 Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 242b SGB 5 (weggefallen)
- § 243 SGB 5 Ermäßigter Beitragssatz
- § 244 SGB 5 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
- § 245 SGB 5 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
- § 246 SGB 5 Beitragssatz für Beziehende von Grundsicherungsgeld
- § 247 SGB 5 Beitragssatz aus der Rente
- § 248 SGB 5 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
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