§ 242a SGB 5Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Dritter Titel: Beitragssätze, Zusatzbeitrag
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 242a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 242a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 242a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Beitragssätze, Zusatzbeitrag“
- § 241 SGB 5 Allgemeiner Beitragssatz
- § 242 SGB 5 Zusatzbeitrag
- § 242a SGB 5 Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 242b SGB 5 (weggefallen)
- § 243 SGB 5 Ermäßigter Beitragssatz
- § 244 SGB 5 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
- § 245 SGB 5 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
- § 246 SGB 5 Beitragssatz für Beziehende von Grundsicherungsgeld
- § 247 SGB 5 Beitragssatz aus der Rente
- § 248 SGB 5 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
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