Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 19 SGB 5Erlöschen des Leistungsanspruchs

Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 19 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 19, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 19 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 19 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften“

  • § 12 SGB 5 Wirtschaftlichkeitsgebot
  • § 13 SGB 5 Kostenerstattung
  • § 14 SGB 5 Teilkostenerstattung
  • § 15 SGB 5 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte
  • § 15a SGB 5 Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung
  • § 16 SGB 5 Ruhen des Anspruchs
  • § 17 SGB 5 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
  • § 18 SGB 5 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 19 SGB 5 Erlöschen des Leistungsanspruchs

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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