Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 17 SGB 5Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 17 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für

1.
die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und
2.
Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind,
soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

(2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 17, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 17 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 17 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften“

  • § 12 SGB 5 Wirtschaftlichkeitsgebot
  • § 13 SGB 5 Kostenerstattung
  • § 14 SGB 5 Teilkostenerstattung
  • § 15 SGB 5 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte
  • § 15a SGB 5 Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung
  • § 16 SGB 5 Ruhen des Anspruchs
  • § 17 SGB 5 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
  • § 18 SGB 5 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 19 SGB 5 Erlöschen des Leistungsanspruchs

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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