§ 153 SGB 5Auflösung
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen › Zweiter Titel: Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 153, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 153 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 153 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen“
- § 149 SGB 5 Errichtung von Betriebskrankenkassen
- § 150 SGB 5 Verfahren bei Errichtung
- § 151 SGB 5 Ausdehnung auf weitere Betriebe
- § 152 SGB 5 Ausscheiden von Betrieben
- § 153 SGB 5 Auflösung
- § 154 SGB 5 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
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