§ 151 SGB 5Ausdehnung auf weitere Betriebe
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen › Zweiter Titel: Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 151, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 151 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 151 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen“
- § 149 SGB 5 Errichtung von Betriebskrankenkassen
- § 150 SGB 5 Verfahren bei Errichtung
- § 151 SGB 5 Ausdehnung auf weitere Betriebe
- § 152 SGB 5 Ausscheiden von Betrieben
- § 153 SGB 5 Auflösung
- § 154 SGB 5 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
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