Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 131a SGB 5Ersatzansprüche der Krankenkassen

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Siebter Abschnitt: Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 131a SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Ist ein zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebenes Arzneimittel mangelhaft und erfolgt aus diesem Grund ein Arzneimittelrückruf oder eine von der zuständigen Behörde bekannt gemachte Einschränkung der Verwendbarkeit des Arzneimittels, gehen die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte des Abgebenden gegen seinen Lieferanten auf die Krankenkasse über, soweit diese dem Abgebenden für die Abgabe des Arzneimittels eine Vergütung gezahlt hat. Für den Rücktritt, die Minderung oder den Schadensersatz bedarf es einer sonst nach § 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 281 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Fristsetzung nicht. Der Abgebende hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Krankenkasse soweit erforderlich mitzuwirken.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene und Vertretern des pharmazeutischen Großhandels die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung und Abwicklung der Ersatzansprüche der Krankenkassen. In den Vereinbarungen können insbesondere Pauschbeträge und eine Abtretung von Regressansprüchen vereinbart werden.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 131a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 131a SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 131a Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Siebter Abschnitt: Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern“

  • § 129 SGB 5 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
  • § 129a SGB 5 Krankenhausapotheken
  • § 130 SGB 5 Rabatt
  • § 130a SGB 5 Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
  • § 130b SGB 5 Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
  • § 130c SGB 5 Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern
  • § 130d SGB 5 Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie
  • § 130e SGB 5 Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung
  • § 131 SGB 5 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
  • § 131a SGB 5 Ersatzansprüche der Krankenkassen

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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