Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 129a SGB 5Krankenhausapotheken

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Siebter Abschnitt: Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 129a SGB 5 (amtliche Fassung)

Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises. Die nach § 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind Teil der Vereinbarungen nach Satz 1. Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht. Die Regelungen des § 129 Absatz 5c Satz 8 und 12 gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 129a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 129a SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 129a Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Siebter Abschnitt: Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern“

  • § 129 SGB 5 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
  • § 129a SGB 5 Krankenhausapotheken
  • § 130 SGB 5 Rabatt
  • § 130a SGB 5 Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
  • § 130b SGB 5 Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
  • § 130c SGB 5 Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern
  • § 130d SGB 5 Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie
  • § 130e SGB 5 Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung
  • § 131 SGB 5 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
  • § 131a SGB 5 Ersatzansprüche der Krankenkassen

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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