§ 121a SGB 5Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1.
- Vertragsärzte,
- 2.
- zugelassene medizinische Versorgungszentren,
- 3.
- ermächtigte Ärzte,
- 4.
- ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
- 5.
- zugelassene Krankenhäuser,
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
- 1.
- über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
- 2.
- die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 121a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 121a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 121a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten“
- § 115 SGB 5 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115a SGB 5 Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
- § 115b SGB 5 Ambulantes Operieren im Krankenhaus
- § 115c SGB 5 Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung
- § 115d SGB 5 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
- § 115e SGB 5 Tagesstationäre Behandlung
- § 115f SGB 5 Spezielle sektorengleiche Vergütung
- § 115g SGB 5 Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
- § 116 SGB 5 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
- § 116a SGB 5 Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
- § 116b SGB 5 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- § 117 SGB 5 Hochschulambulanzen
- § 117a SGB 5 Bundeswehrambulanzen
- § 118 SGB 5 Psychiatrische Institutsambulanzen
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