§ 115 SGB 5Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.
(2) Die Verträge regeln insbesondere
- 1.
- die Förderung des Belegarztwesens und der Behandlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken),
- 2.
- die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen,
- 3.
- die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes; darüber hinaus können auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ergänzende Regelungen zur Vergütung vereinbart werden,
- 4.
- die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Verhinderung von Mißbrauch; in den Verträgen können von § 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen vereinbart werden,
- 5.
- die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus,
- 6.
- ergänzende Vereinbarungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a.
(3a) (weggefallen)
(4) Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, solange und soweit die Landesregierung eine Rechtsverordnung nicht erlassen hat.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 115, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 115 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 115 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten“
- § 115 SGB 5 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115a SGB 5 Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
- § 115b SGB 5 Ambulantes Operieren im Krankenhaus
- § 115c SGB 5 Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung
- § 115d SGB 5 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
- § 115e SGB 5 Tagesstationäre Behandlung
- § 115f SGB 5 Spezielle sektorengleiche Vergütung
- § 115g SGB 5 Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
- § 116 SGB 5 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
- § 116a SGB 5 Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
- § 116b SGB 5 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- § 117 SGB 5 Hochschulambulanzen
- § 117a SGB 5 Bundeswehrambulanzen
- § 118 SGB 5 Psychiatrische Institutsambulanzen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.