§ 116a SGB 5Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
(1) Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.
(2) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen in Planungsbereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf deren Antrag zur hausärztlichen Versorgung ermächtigen.
(3) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sowie Krankenhäuser, soweit ihre Standorte in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen sind, auf deren Antrag zur jeweiligen fachärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn
- 1.
- im Zeitpunkt der Antragstellung in dem Planungsbereich für die jeweilige Arztgruppe der fachärztlichen Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und
- 2.
- in einem Zeitraum von neun Monaten ab Antragstellung in dem Planungsbereich für die jeweilige Arztgruppe der fachärztlichen Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 116a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 116a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 116a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten“
- § 115 SGB 5 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115a SGB 5 Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
- § 115b SGB 5 Ambulantes Operieren im Krankenhaus
- § 115c SGB 5 Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung
- § 115d SGB 5 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
- § 115e SGB 5 Tagesstationäre Behandlung
- § 115f SGB 5 Spezielle sektorengleiche Vergütung
- § 115g SGB 5 Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
- § 116 SGB 5 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
- § 116a SGB 5 Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
- § 116b SGB 5 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- § 117 SGB 5 Hochschulambulanzen
- § 117a SGB 5 Bundeswehrambulanzen
- § 118 SGB 5 Psychiatrische Institutsambulanzen
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