Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 25a KSchGBerlin-Klausel
Vierter Abschnitt: Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 25a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 25a KSchG · Absatz/Satz anfügen: § 25a Abs. 1 S. 1 KSchGWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Schlußbestimmungen“
- § 23 KSchG Geltungsbereich
- § 24 KSchG Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
- § 25 KSchG Kündigung in Arbeitskämpfen
- § 25a KSchG Berlin-Klausel
- § 26 KSchG Inkrafttreten
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