Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 25a KSchGBerlin-Klausel

Vierter Abschnitt: Schlußbestimmungen

Gesetz: KSchGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 25a KSchG (amtliche Fassung)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 25a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 25a KSchG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 25a Abs. 1 S. 1 KSchG

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