Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 25 KSchGKündigung in Arbeitskämpfen

Vierter Abschnitt: Schlußbestimmungen

Gesetz: KSchGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 25 KSchG (amtliche Fassung)

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.

Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 25, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 25 KSchG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 25 Abs. 1 S. 1 KSchG

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