Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 75d HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 75d HGB (amtliche Fassung)

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 75d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 75d HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 75d Abs. 1 S. 1 HGB

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