§ 64 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 64, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 64 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 64 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge“
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