§ 65 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 65, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 65 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 65 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge“
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