Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 7 HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Erster Abschnitt: Kaufleute

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 7 HGB (amtliche Fassung)

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 7, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 7 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 7 Abs. 1 S. 1 HGB

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