§ 1 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Erster Abschnitt: Kaufleute
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 1, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 1 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Kaufleute“
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