Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 342l HGBFormblatt; maschinenlesbares elektronisches Format

Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne › Dritter Titel: Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 342l HGB (amtliche Fassung)

(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Formblatts zu erstellen.

(2) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in einem von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 342l, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 342l HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 342l Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts“

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