§ 342l HGBFormblatt; maschinenlesbares elektronisches Format
Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne › Dritter Titel: Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Formblatts zu erstellen.
(2) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in einem von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 342l, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 342l HGB · Absatz/Satz anfügen: § 342l Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts“
- § 342g HGB Einzubeziehende Unternehmen
- § 342h HGB Pflichtangaben
- § 342i HGB Länderbezogener Ausweis der Angaben
- § 342j HGB Währung
- § 342k HGB Weglassen nachteiliger Angaben
- § 342l HGB Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format
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