§ 342g HGBEinzubeziehende Unternehmen
Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne › Dritter Titel: Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
- 1.
- in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
- 2.
- in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 342g, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 342g HGB · Absatz/Satz anfügen: § 342g Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts“
- § 342g HGB Einzubeziehende Unternehmen
- § 342h HGB Pflichtangaben
- § 342i HGB Länderbezogener Ausweis der Angaben
- § 342j HGB Währung
- § 342k HGB Weglassen nachteiliger Angaben
- § 342l HGB Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.