§ 336 HGBPflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Drittes Buch: Handelsbücher › Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate.
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
- § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2,
- 2.
- die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17,
- 3.
- § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes.
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
(+++ § 336: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 336, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 336 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 336 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften“
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