§ 335c HGBMitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Sechster Unterabschnitt: Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder › Dritter Titel: Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren
(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2a.
(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach den §§ 332, 333 oder § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 335c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 335c HGB · Absatz/Satz anfügen: § 335c Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren“
- § 335b HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
- § 335c HGB Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
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