§ 333a HGBVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Sechster Unterabschnitt: Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder › Erster Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
- 1.
- eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 333a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 333a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 333a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften“
- § 331 HGB Unrichtige Darstellung
- § 331a HGB Unrichtige Versicherung
- § 332 HGB Verletzung der Berichtspflicht
- § 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- § 333a HGB Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
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