§ 331a HGBUnrichtige Versicherung
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Sechster Unterabschnitt: Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder › Erster Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 4, oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung abgibt.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 331a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 331a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 331a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften“
- § 331 HGB Unrichtige Darstellung
- § 331a HGB Unrichtige Versicherung
- § 332 HGB Verletzung der Berichtspflicht
- § 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- § 333a HGB Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
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