§ 327a HGBErleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Vierter Unterabschnitt: Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 327a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 327a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 327a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Vierter Unterabschnitt: Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle“
- § 325 HGB Offenlegung
- § 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 326 HGB Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327a HGB Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
- § 328 HGB Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- § 329 HGB Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
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