§ 327 HGBGrößenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Vierter Unterabschnitt: Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
- 1.
- die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite
- A I 1
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- A I 2
- Geschäfts- oder Firmenwert;
- A II 1
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- A II 2
- technische Anlagen und Maschinen;
- A II 3
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- A II 4
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- A III 1
- Anteile an verbundenen Unternehmen;
- A III 2
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- A III 3
- Beteiligungen;
- A III 4
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B II 2
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- B II 3
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B III 1
- Anteile an verbundenen Unternehmen.
- C 1
- Anleihen,davon konvertibel;
- C 2
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- C 6
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- C 7
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 2.
- den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 327, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 327 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 327 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Vierter Unterabschnitt: Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle“
- § 325 HGB Offenlegung
- § 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 326 HGB Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327a HGB Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
- § 328 HGB Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- § 329 HGB Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.