§ 315d HGBKonzernerklärung zur Unternehmensführung
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Neunter Titel: Konzernlagebericht
Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289f ist entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 315d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 315d HGB · Absatz/Satz anfügen: § 315d Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Neunter Titel: Konzernlagebericht“
- § 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
- § 315a HGB Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 315c HGB Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
- § 315d HGB Konzernerklärung zur Unternehmensführung
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