Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 315c HGBInhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Neunter Titel: Konzernlagebericht

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 315c HGB (amtliche Fassung)

(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.

(2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.

(3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 315c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 315c HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 315c Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Neunter Titel: Konzernlagebericht“

  • § 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
  • § 315a HGB Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • § 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
  • § 315c HGB Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
  • § 315d HGB Konzernerklärung zur Unternehmensführung

Alle Paragraphen des HGB →

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