§ 256a HGBWährungsumrechnung
Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Dritter Titel: Bewertungsvorschriften
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 256a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 256a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 256a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Bewertungsvorschriften“
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