§ 256 HGBBewertungsvereinfachungsverfahren
Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Dritter Titel: Bewertungsvorschriften
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 256, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 256 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 256 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Bewertungsvorschriften“
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